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   BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18   

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BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18 (https://dejure.org/2020,23720)
BPatG, Entscheidung vom 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18 (https://dejure.org/2020,23720)
BPatG, Entscheidung vom 02. Juli 2020 - 29 W (pat) 16/18 (https://dejure.org/2020,23720)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundespatentgericht PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 9 Abs 1 Nr 3 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG vom 04.04.2016, § 42 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom 04.04.2016, § 125b Nr 1 MarkenG
    Markenbeschwerdeverfahren - "Kanubay/EBAY (Unionswortmarke)/ebay (Unionsbildmarke)/EBAY (notorisch bekannte Wortmarke)" - zum Bekanntheitsschutz - teilweise Ausnutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung einer bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in ...

  • rewis.io

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kanubay/EBAY (Unionswortmarke)/ebay (Unionsbildmarke)/EBAY (notorisch bekannte Wortmarke)" - zum Bekanntheitsschutz - teilweise Ausnutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung einer bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Marke "eBay" imitiert? - Die Markeninhaberin von "eBay" will die Marke "Kanubay" löschen lassen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (42)

  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Auszug aus BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure).

    Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 - KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 248 m. w. N.).

    Weiter ist es möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 - KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbstständig kennzeichnend anzusehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 37 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2013, 833 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Zwar kann bei Ähnlichkeit oder Identität eines oder mehrerer Bestandteile der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke deren kraft Benutzung im Kollisionszeitpunkt erworbene Kennzeichnungskraft auch bei der Prüfung, welche Bestandteile den Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägen, von Bedeutung sein, so dass im Einzelfall dem entsprechenden Bestandteil auch dann ein Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnommen wird, wenn er ihm nicht isoliert, sondern als Bestandteil des jüngeren Zeichens entgegentritt (vgl. BGH GRUR 2003, 880 - City Plus; BGH GRUR 2009, 484 Rn. 34 - Metrobus; BGH GRUR 2013, 833 Rn. 48 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Dabei kann schon eine durch Benutzung gesteigerte zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft dazu führen, dass diesem Bestandteil im angegriffenen Gesamtzeichen eine prägende Bedeutung zukommt (vgl. BGH GRUR 2013, 833 Rn. 48 - Culinaria/Villa Culinaria; BPatG GRUR 2018, 529 Rn. 42 - KNEIPP).

  • BGH, 14.02.2019 - I ZB 34/17

    KNEIPP - Zeichenähnlichkeit bei Übernahme eines Zeichens in ein

    Auszug aus BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure).

    Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 - combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2016, 283 Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMA-NAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 9 Rn. 41 ff m. w. N.).

    Dabei sind grundsätzlich die Vergleichsmarken als Ganzes gegenüberzustellen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, da der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden und zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 - KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria; Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 248 m. w. N.).

    Weiter ist es möglich, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 - KNEIPP; GRUR 2013, 833 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbstständig kennzeichnend anzusehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 37 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2013, 833 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

    Vielmehr ist das jeweils in Rede stehende Gesamtzeichen in den Blick zu nehmen und im Einzelfall zu prüfen, ob alle anderen Bestandteile dieses Gesamtzeichens weitgehend in den Hintergrund treten (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 42 - KNEIPP).

  • BGH, 31.10.2013 - I ZR 49/12

    OTTO CAP - Markenverletzungsstreit: Ausnutzung eines bekannten

    Auszug aus BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18
    Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH GRUR 2020, 401 Rn. 21 - ÖKO-TEST I; GRUR 2014, 378 Rn. 27 - OTTO Cap; GRUR 2011, 1043 Rn. 49 - TÜV II; BPatG Beschluss vom 18.01.2017, 29 W (pat) 9/15 - Grünkäppchen).

    Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal/Bellure; BGH GRUR 2020, 401 Rn. 42 - ÖKO-TEST I; GRUR 2014, 378 Rn. 33 - OTTO Cap).

    Eine Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese bei Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe - so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie - was zu unterstellen ist - mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 85 - The Sunrider Corp./HABM [VITAFRUIT]; BGH GRUR 2018, 79 Rn. 11 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2014, 378 Rn. 38 - OTTO CAP; GRUR 2008, 719 Rn. 29 - idw Informationsdienst Wissenschaft).

    Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2018, 79 Rn. 11 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2014, 378 Rn. 38 - OTTO CAP; GRUR 2008, 719 Rn. 29 - idw Informationsdienst Wissenschaft).

    Inwieweit die Rechtsprechung zur Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen einerseits und den Waren, auf die sich diese Dienstleistungen beziehen, andererseits (vgl. BGH GRUR 2014, 378 Rn. 39 - OTTO CAP; BPatG, Beschluss vom 03.04.2020, 29 W (pat) 4/20 - BELMONDO m. w. N.; BPatG GRUR 2020, 527 - Carrera; Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O. § 9 Rn. 130) für den vorliegenden Vergleich zwischen den Dienstleistungen des Betriebs von Online-Märkten und den auf diesen angebotenen Waren und Dienstleistungen überhaupt von Relevanz ist, bedarf nicht der Entscheidung.

    In Bezug auf den klanglichen Gesamteindruck einer Wort-/Bildmarke gilt der Erfahrungssatz, dass der Verkehr in der Regel dem Wortbestandteil als einfachster und kürzester Bezeichnungsform die prägende Bedeutung zumisst (BGH GRUR 2014, 378 Rn. 30 - OTTO CAP).

  • BGH, 09.11.2017 - I ZB 45/16

    OXFORD/Oxford Club - Markenschutz: Kennzeichnungskraft einer originär

    Auszug aus BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure).

    Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 - combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2016, 283 Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMA-NAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 9 Rn. 41 ff m. w. N.).

    Eine Ähnlichkeit von Waren oder Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese bei Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen - insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder Erbringungsart, ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte oder anderer für die Frage der Verwechslungsgefahr wesentlicher Gründe - so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie - was zu unterstellen ist - mit identischen Marken gekennzeichnet sind (vgl. EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 85 - The Sunrider Corp./HABM [VITAFRUIT]; BGH GRUR 2018, 79 Rn. 11 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2014, 378 Rn. 38 - OTTO CAP; GRUR 2008, 719 Rn. 29 - idw Informationsdienst Wissenschaft).

    Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Zeichen die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren oder Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BGH GRUR 2018, 79 Rn. 11 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2014, 378 Rn. 38 - OTTO CAP; GRUR 2008, 719 Rn. 29 - idw Informationsdienst Wissenschaft).

    Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, in einem zusammengesetzten Zeichen einzelne oder mehrere Bestandteile als selbstständig kennzeichnend anzusehen (BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 34 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 37 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2013, 833 Rn. 45 - Culinaria/Villa Culinaria).

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 16/14

    BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE - Markenlöschung wegen

    Auszug aus BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure).

    Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 - combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2016, 283 Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMA-NAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 9 Rn. 41 ff m. w. N.).

    Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. BGH GRUR 2016, 283 Rn. 10 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2012, 64 Rn. 12 - Maalox/Melox-GRY).

    Damit einzelne Bestandteile eines Zeichens dessen Gesamteindruck prägen, müssen die anderen Bestandteile des Kombinationszeichens weitgehend in den Hintergrund treten und dürfen den Gesamteindruck des Zeichens nicht mitbestimmen (BGH GRUR 2016, 283 Rn. 13 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; Büscher/ Dittmer/ Schiwy: Gewerblicher Rechtsschutz, 3. Aufl. 2014, § 14 Rn. 324).

  • BGH, 12.12.2019 - I ZR 173/16

    Werbung mit dem markenrechtlich geschützten "ÖKO-TEST-Siegel"

    Auszug aus BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18
    Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH GRUR 2020, 401 Rn. 21 - ÖKO-TEST I; GRUR 2014, 378 Rn. 27 - OTTO Cap; GRUR 2011, 1043 Rn. 49 - TÜV II; BPatG Beschluss vom 18.01.2017, 29 W (pat) 9/15 - Grünkäppchen).

    Die Beurteilung der Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung gegeben ist, hat unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falls zu erfolgen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen; bei fehlender Zeichenähnlichkeit kommt ein Bekanntheitsschutz nicht in Betracht (vgl. EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 58 - Intel/CPM; BGH GRUR 2020, 401 Rn. 29 - ÖKO-TEST I m. w. N.; GRUR 2015, 1214 Rn. 34 - Goldbären).

    Von der Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung einer bekannten Marke ist auszugehen, wenn ein Dritter durch Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne eigene Anstrengungen zu profitieren oder auf andere Weise an der Aufmerksamkeit teilzuhaben, die mit der Verwendung eines der bekannten Marke ähnlichen Zeichens verbunden ist (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 49 - L'Oréal/Bellure; BGH GRUR 2020, 401 Rn. 42 - ÖKO-TEST I; GRUR 2014, 378 Rn. 33 - OTTO Cap).

    Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt (vgl. EuGH GRUR 2009, 756 Rn. 44 - L'Oréal/Bellure; BGH GRUR 2020, 401 Rn. 41 - ÖKO-TEST I).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-301/07

    PAGO International - Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 9 Abs. 1 Buchst. c

    Auszug aus BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18
    Diese Bekanntheit muss nicht im Inland vorliegen (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 24 - PAGO/Tirolmilch [Pago]), allerdings ist für die weitere Voraussetzung einer "gedanklichen Verknüpfung" erforderlich, dass jedenfalls ein "wirtschaftlich nicht unerheblicher Teil" der angesprochenen inländischen Verkehrskreise die Marke kennt (vgl. EuGH GRUR 2015, 1002 Rn. 30 + 34 - Iron & Smith/Unilever).

    Die Marke muss einem bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt sein (vgl. EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47 - ÖKO-Test Verlag [ÖKO-TEST]), ein bestimmter Prozentsatz ist dabei aber nicht zu fordern (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 24 - PAGO/Tirolmilch [Pago]).

    Bei der Prüfung, ob eine Marke bekannt ist, sind alle relevanten Umstände des Falls zu berücksichtigen, also insbesondere der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 25 - PAGO/Tirolmilch [Pago]; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 37 - Wunderbaum II; GRUR 2015, 1114 Rn. 10 - Springender Pudel).

    Bereits die Bekanntheit in Deutschland würde vorliegend für die Annahme einer Bekanntheit in der Union ausreichen (vgl.EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 50 - ÖKO-Test Verlag/Dr. Liebe [ÖKO-TEST GRUR 2009, 1158 Rn. 24 - PAGO/Tirolmilch [Pago].

  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 100/10

    pjur/pure

    Auszug aus BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18
    Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum ist nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des Bundesgerichtshofes unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. hierzu z.B. EuGH GRUR 2010, 1098 Rn. 44 - Calvin Klein/HABM; GRUR 2010, 933 Rn. 32 - BARBARA BECKER/HABM; BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2018, 79 Rn. 7 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2016, 382 Rn. 19 - BioGourmet; GRUR 2016, 283 Rn. 7 - BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE; GRUR 2013, 833 Rn. 30 - Culinaria/Villa Culinaria; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure).

    Diese einzelnen Faktoren sind zwar für sich gesehen voneinander unabhängig, bestimmen aber in ihrer Wechselwirkung den Rechtsbegriff der Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH GRUR 2008, 343 Rn. 48 - Il Ponte Finanziaria Spa/HABM; BGH GRUR 2019, 1058 Rn. 17 - KNEIPP; GRUR 2019, 173 Rn. 17 - combit/Commit; GRUR 2018, 79 Rn. 7 - OXFORD/Oxford Club; GRUR 2017, 914 Rn. 13 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2012, 1040 Rn. 25 - pjur/pure; GRUR 2016, 283 Rn. 7, BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMA-NAGEMENTAKADEMIE; s. auch Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 9 Rn. 41 ff m. w. N.).

    Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2015, 1127 Rn. 10 - ISET / ISETsolar; GRUR 2012, 1040 Rn. 29 - pjur/pure).

  • BGH, 02.04.2015 - I ZR 59/13

    Zur Zulässigkeit einer Parodie einer bekannten Marke

    Auszug aus BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18
    Bei der Prüfung, ob eine Marke bekannt ist, sind alle relevanten Umstände des Falls zu berücksichtigen, also insbesondere der Marktanteil der Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 25 - PAGO/Tirolmilch [Pago]; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 37 - Wunderbaum II; GRUR 2015, 1114 Rn. 10 - Springender Pudel).

    Die für den Sonderschutz einer bekannten Marke erforderliche Markenähnlichkeit ist im Ausgangspunkt nach den auch für § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG geltenden Grundsätzen zu beurteilen und kann sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im (Schrift-) Bild, im Klang oder in der Bedeutung ergeben (vgl. BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 23 - Springender Pudel; GRUR 2015, 1214 Rn. 34 - Goldbären).

    Eine für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr relevante Markenähnlichkeit kann in klanglicher, schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht bestehen, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichen kann, wenn zwischen den jeweiligen Vergleichsmarken nur in einer dieser Kategorien ausreichende Übereinstimmungen festzustellen sind (BGH GRUR 2017, 914 Rn. 27 - Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke; GRUR 2015, 1114 Rn. 23 - Springender Pudel; GRUR 2015, 1004 Rn. 22 - IPS/ISP; GRUR 2014, 382 Rn. 25 - REAL-Chips; Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 268 f. m. w. N.).

  • BPatG, 18.01.2017 - 29 W (pat) 9/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "GRÜNKÄPPCHEN - natürlich Bio www.gruenkaeppchen.de

    Auszug aus BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18
    Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH GRUR 2020, 401 Rn. 21 - ÖKO-TEST I; GRUR 2014, 378 Rn. 27 - OTTO Cap; GRUR 2011, 1043 Rn. 49 - TÜV II; BPatG Beschluss vom 18.01.2017, 29 W (pat) 9/15 - Grünkäppchen).

    Im Rahmen der umfassenden Würdigung der Einzelfallumstände, die bei der Prüfung der Voraussetzungen des Bekanntheitsschutzes vorzunehmen ist, sind demnach auch die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe zu berücksichtigen (vgl. BGH a. a. O. Rn. 32 - ÖKO-TEST I; s. auch BPatG Beschluss vom 18.01.2017, 29 W (pat) 9/15 - Grünkäppchen).In Bezug auf die von der angegriffenen Marke beanspruchte Dienstleistung "Bereitstellen durchsuchbarer Veröffentlichungen in einem weltweiten Computernetz oder im Internet" ist die erforderliche gedankliche Verknüpfung der Bezeichnung "Kanubay" zur Widerspruchsmarke 2 anzunehmen, da diese Dienstleistung eine inhaltliche Nähe zur bekannten Tätigkeit der Beschwerdeführerin, dem Betrieb eines virtuellen Marktplatzes, aufweist.

    Wie bereits ausgeführt, sind im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Bekanntheitsschutzes auch die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe zu berücksichtigen (vgl. BGH a. a. O. Rn. 32 - ÖKO-TEST I; s. auch BPatG Beschluss vom 18.01.2017, 29 W (pat) 9/15 - Grünkäppchen).

  • EuGH, 11.04.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Marken -

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

  • EuGH, 18.06.2009 - C-487/07

    DER INHABER EINER MARKE KANN DIE VERWENDUNG EINER VERGLEICHSLISTE VERBIETEN, IN

  • BGH, 22.01.2014 - I ZR 71/12

    Markenverletzung: Wegfall der durch eine Markenanmeldung begründeten

  • BGH, 02.03.2017 - I ZR 30/16

    Medicon-Apotheke/MediCo Apotheke - Markenverletzung: Verkehrsauffassung bei der

  • BGH, 01.06.2011 - I ZB 52/09

    Maalox/Melox-GRY

  • BGH, 13.12.2007 - I ZB 39/05

    idw Informationsdienst Wissenschaft

  • BGH, 02.06.2016 - I ZR 75/15

    Wunderbaum II - Markenrechtsschutz: Originäre Kennzeichnungskraft der Marke bei

  • EuGH, 06.10.2005 - C-120/04

    Medion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b -

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 11.04.2013 - I ZR 214/11

    VOLKSWAGEN/Volks. Inspektio

  • BGH, 05.02.2009 - I ZR 167/06

    METROBUS

  • BGH, 05.03.2015 - I ZR 161/13

    Markenschutz: Klangliche Verwechslungsfähigkeit von Buchstabenfolgen - IPS/ISP

  • BGH, 14.01.2016 - I ZB 56/14

    BioGourmet - Widerspruch gegen eine Markeneintragung aus mehreren Zeichen:

  • EuGH, 13.09.2007 - C-234/06

    Il Ponte Finanziaria / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Eintragung der

  • EuGH, 07.07.2005 - C-418/02

    DER GERICHTSHOF ERWEITERT DEN MARKENSCHUTZ DURCH ZULASSUNG VON

  • EuGH, 24.06.2010 - C-51/09

    Becker / Harman International Industries - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 122/00

    "City Plus"; Kennzeichnungskraft von Bestandteilen einer Wortmarke

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

  • BGH, 12.07.2018 - I ZR 74/17

    Feststellung der klanglichen Ähnlichkeit einer mehrsilbigen Klagemarke (hier:

  • EuGH, 12.06.2007 - C-334/05

    HABM / Shaker - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

  • BGH, 02.04.2015 - I ZB 2/14

    Widerspruch gegen eine Markeneintragung: Kennzeichnungskraft einer beschreibenden

  • EuGH, 11.05.2006 - C-416/04

    Sunrider / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 8 Absatz 1

  • EuGH, 02.09.2010 - C-254/09

    Calvin Klein Trademark Trust / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • BPatG, 23.03.2017 - 30 W (pat) 7/15

    Markenbeschwerdeverfahren - "Internationale Kneipp-Aktionstage/KNEIPP" -

  • EuGH, 10.07.2014 - C-420/13

    Netto Marken Discount - Vorabentscheidungsersuchen - Marken - Richtlinie

  • EuGH, 04.03.2020 - C-155/18

    Tulliallan Burlington/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

  • BPatG, 04.10.2019 - 28 W (pat) 3/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "Carrera/Carrera" - zur rechtserhaltenden Benutzung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18

    Tulliallan Burlington/ EUIPO

  • BPatG, 03.04.2020 - 29 W (pat) 4/20

    (Markenbeschwerdeverfahren - "Bell & MondoWort-Bild-Marke)/BELMONDO

  • BGH, 17.08.2011 - I ZR 108/09

    TÜV II

  • EuGH, 03.09.2015 - C-125/14

    Iron & Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Anmeldung einer

  • BPatG, 13.01.2022 - 30 W (pat) 23/20
    Im Rahmen der umfassenden Würdigung der Einzelfallumstände, die bei der Prüfung der Voraussetzungen des Bekanntheitsschutzes vorzunehmen ist, sind demnach auch die Art der betroffenen Waren oder Dienstleistungen und der Grad ihrer Nähe zu berücksichtigen (vgl. BGH a. a. O. Rn. 32 - ÖKO-TEST I; s. auch BPatG 29 W (pat) 9/15 vom 18.01.2017 - Grünkäppchen sowie 29 W (pat) 16/18 vom 02.07.2020 - Kanubay).
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